La firma della Pace di Zurigo del 10 novembre 1859
Die Unterzeichnung des Friedens von Zürich am 10. November 1859

Die Italienische Eidgenossenschaft, geboren und begraben in Zürich

Die piemontesische Verletzung des Friedens zwischen Österreich und Frankreich vom 10. November 1859 verwehrte der Halbinsel eine vom Papst geführte und mit einer gemeinsamen Armee ausgestattete Allianz

Eine Konföderation italienischer Staaten unter dem Vorsitz des Papstes, wie sie nicht nur vom politischen Denken des Philosophen Vincenzo Gioberti heraufbeschworen wurde, sondern nach dem Zweiten Unabhängigkeitskrieg kurz davor stand, Realität zu werden.

L'Italia settentrionale nell'estate del 1859
Norditalien im Sommer 1859

Am 11. Juli 1859, nach der Schlacht von Magenta und den blutigen Zusammenstößen von Solferino und San Martino, unterzeichneten Napoleon III. in seiner Eigenschaft als Kaiser der Franzosen und Franz Joseph von Habsburg, sein österreichischer Gegenpart, den Waffenstillstand von Villafranca.

Der Akt sollte den Expansionsversuchen Savoyens und Piemonts in Richtung Osten und den von Cavour seit langem gepflegten Zielen auf Venedig ein Ende setzen, ein Umstand, der den Premierminister des Königreichs Sardinien zum sofortigen Rücktritt zwang.

Die “widerstrebende” Unterschrift des Königs von Sardinien

Obwohl in Villafranca di Verona am nächsten Tag 12 auch die Unterschrift von Vittorio Emanuele II. eintraf, der das gesamte Königreich Lombardei-Venetien annektieren wollte, war der Waffenstillstand vor allem dem einseitigen Willen Frankreichs geschuldet, den Konflikt nicht auf Mitteleuropa auszuweiten, eine Forderung, die von Österreich sofort aufgegriffen wurde.

Incontro tra Napoleone III e Francesco Giuseppe a Villafranca
Treffen zwischen Napoleone III. und Francesco Giuseppe in Villafranca

Alexandre Colonna Walewski, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, hatte nämlich Napoleon III. “die Warnung” übermittelt, die ihm indirekt aus St. Petersburg von der Regierung des russischen Zaren zugegangen war, wonach das Königreich Preußen mit den anderen deutschen Staaten gegen Frankreich in den Krieg eingetreten wäre, wenn die sardisch-französische Armee auf dem Kampf bestanden und das Gebiet des Deutschen Bundes verletzt hätte, was im Trentino auch nur mit den Freiwilligen von Giuseppe Garibaldi hätte geschehen können.

Beginn der Verhandlungen zwischen den Mächten in der Schweiz

Am 8. August wurde in Zürich die Friedenskonferenz eröffnet, bei der die Habsburger die Anwesenheit der piemontesischen Bevollmächtigten nicht wünschten. Frankreich war durch Graf Bourqueney und den Marquis von Banneville vertreten, Österreich durch den Baron von Meysembug und Graf Karoly, das Königreich Sardinien durch den Ritter Louis Des Ambrois de Nevâche.

Tatsächlich wurden die Verhandlungen nur von Frankreich und Österreich geführt, die leicht zu einer Einigung kamen: Die Lombardei, mit Ausnahme von Mantua, einer Festung des befestigten Vierecks, zu dessen Eckpunkten auch Verona, Peschiera del Garda und Legnago gehörten, wurde an Frankreich abgetreten, und Piemont konnte nur das “Geschenk” der Rückpassage dieser Region annehmen oder ablehnen.

Der Vertrag, mit einer Langsamkeit, die heute nicht mehr toleriert würde, wenn es um die Nichteinhaltung eines internationalen Abkommens ginge (“Europa verlangt es von uns”), wurde jedoch von der Regierung in Turin nicht befolgt, die die in den Artikeln 18 und 19 des Friedens von Zürich vom 10. November 1859 klar festgelegten Bestimmungen ignorierte. Die Richtung der Einigung Italiens verlief in einem dezidiert monarchischen und unitarischen Sinn, was die föderalistischen Ideen verblassen ließ.

Un piatto commemorativo dell'Armistizio di Villafranca
Ein Teller zum Gedenken an den Waffenstillstand von Villafranca

Der Vertrag von Zürich zwischen Österreich und Frankreich vom 10. November 1859

Der Pontifex Ehrenpräsident der Gewerkschaft

Im Großen und Ganzen sollte der Pakt einen Staatenbund und eine gemeinsame Armee nach amerikanischem oder schweizerischem Vorbild, den dem Papst anvertrauten konföderalen Vorsitz, die Beteiligung Österreichs als Inhaber der Souveränität über Venetien, die Wahrung der Rechte der Staaten Toskana, Modena und Parma und die Bestätigung der Vorrechte der Kirche über die sogenannte Legation der Romagne: Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì, vorwegnehmen.

In Artikel 18 hieß es: “Seine Majestät der Kaiser von Frankreich und Seine Majestät der Kaiser von Österreich verpflichten sich, mit allen Kräften die Schaffung einer Konföderation unter den italienischen Staaten zu begünstigen, die unter den Ehrenvorsitz des Heiligen Vaters gestellt wird und deren Zweck es sein wird, die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der konföderierten Staaten zu erhalten, die Entfaltung ihrer moralischen und materiellen Interessen zu gewährleisten und die innere und äußere Sicherheit Italiens durch das Bestehen eines Bundesheeres zu garantieren”.

Und wenn man noch einmal den zweiten Absatz zu diesem Thema liest, der das Schicksal Venetiens betrifft, heißt es: “Venedig, das unter der Krone Seiner kaiserlichen und königlich-apostolischen Majestät verbleibt, wird einen der Staaten dieses Bundes bilden und sowohl an den Pflichten als auch an den Rechten teilnehmen, die sich aus dem föderalen Pakt ergeben, dessen Klauseln von einer Versammlung festgelegt werden, die sich aus den Vertretern aller italienischen Staaten zusammensetzt”.

Unbeschadet der Rechte der Toskana, Modena und Parma…

Incontro tra Napoleone III e Francesco Giuseppe a Villafranca
Treffen zwischen Napoleone III. und Francesco Giuseppe in Villafranca

Artikel 19 rettete das Überleben jahrhundertealter Fehden, die auf den heutigen Gebieten der Emilia und der Toskana bestanden: “Die territorialen Umschreibungen der unabhängigen Staaten Italiens, die am letzten Krieg nicht teilgenommen haben, können nicht verändert werden, es sei denn mit dem Einverständnis der Mächte, die bei ihrer Bildung den Vorsitz geführt und ihre Existenz anerkannt haben, die Rechte des Großherzogs der Toskana, des Herzogs von Modena und des Herzogs von Parma sind zwischen den hohen Vertragsparteien ausdrücklich vorbehalten”.

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