Die neue Broschüre über Bevölkerungsschutzräume
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) veröffentlicht aufgrund des gestiegenen Interesses der Helvetierinnen und Helvetier seit Beginn des Krieges in der Ukraine eine neue Broschüre zum Thema Schutzräume.
Die neue Publikation des BPV mit dem Titel „Der Schutzraum“, die in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache erhältlich ist, gibt einen Überblick über dieses wichtige Element des schweizerischen Sicherheitsapparates.
Ein Schutzraum, auch „Atombunker“ genannt, ist eine unterirdische Einrichtung im Kellergeschoss eines Gebäudes, die die Bevölkerung vor bewaffneten Konflikten schützen soll, aber auch bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen einen guten Schutz bieten kann. Der größte Teil der Bevölkerung lebt in Gebäuden, die mit Schutzräumen ausgestattet sind. Verfügt das Gebäude nicht über einen Schutzraum, können öffentliche Schutzräume in der Nähe genutzt werden. Der Bau und die Ausstattung von Schutzräumen sind genormt und durch technische Vorschriften geregelt. Die Kantone sind für die Erstellung und Aktualisierung der Zuteilungspläne zuständig. Die Zuteilung der Bevölkerung zu den Schutzräumen wird jedoch nur dann öffentlich bekannt gegeben, wenn die sicherheitspolitische Lage dies erfordert.
Luftschutzräume und Notfallmanagement in der Schweiz
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz weist darauf hin, dass die Räumung und Einrichtung von Schutzräumen nur auf behördliche Anordnung hin erfolgt, wenn eine reale Gefahrensituation vorliegt, wie z.B. ein Krieg in einem Nachbarland der Schweiz, und dass die Schutzräume innerhalb von fünf Tagen geräumt werden können sollten.
In Anbetracht der aktuellen Lage in der Ukraine ist es nicht notwendig, Schutzräume für einen Aufenthalt vorzubereiten.
Schutz im Falle eines bewaffneten Konflikts
Schutzräume sind in erster Linie für den Schutz der Bevölkerung im Falle eines bewaffneten Konflikts bestimmt. Sie müssen den Auswirkungen moderner Waffen, also insbesondere ABC-Waffen und dem Nahkampf mit konventionellen Waffen, standhalten.
Ein geschützter Ort für jeden Bewohner
In der Schweiz gilt der Grundsatz „Ein geschützter Ort für jede Einwohnerin und jeden Einwohner“. Mit rund neun Millionen geschützten Plätzen in den rund 370’000 öffentlichen und privaten Schutzräumen können wir einen Deckungsgrad von über 100 Prozent vorweisen, wobei es kantonale Unterschiede und lokale Lücken gibt.
Konzeption der Schutzräume
Schutzräume werden sehr spartanisch gebaut und ausgestattet, um Kosten, Platzbedarf und Unterhaltsaufwand so gering wie möglich zu halten. Hingegen wird an der Schutzfunktion nicht gespart:
Die mechanische Festigkeit des Schutzraumes wird durch die Schale (Boden, Wände und Decke) gewährleistet, die aus Beton gefertigt ist. Jeder Schutzraum verfügt über einen Notausgang (Rettungsausgang oder Fluchttunnel), so dass er auch dann verlassen werden kann, wenn der Eingang nicht mehr benutzbar ist, z. B. weil er durch Trümmer eines eingestürzten Gebäudes versperrt ist. Dazu gehören ein Lufteinlass, ein Explosionsschutzventil und ein Vorfilter, ein Belüftungsgerät, ein Gasfilter sowie ein Überdruck- und Explosionsschutzventil.Große Schutzräume verfügen außerdem über eine Schleuse. Diese verhindert, dass potenziell kontaminierte Außenluft in den Schutzraum gelangt, wenn jemand den Schutzraum betritt oder verlässt, während die Belüftung in Betrieb ist.
Schutzräume in verschiedenen Größen
Schutzräume sind genormt und werden aus zugelassenen Komponenten hergestellt. Es gibt verschiedene Typen, die sich in Größe und Grundriss unterscheiden. Die Anzahl der in einem Schutzraum verfügbaren geschützten Plätze hängt von seiner Größe ab. Am bekanntesten ist der private Schutzraum, der sich im Keller von Ein- und Mehrfamilienhäusern befindet. In der Regel können dort fünf bis fünfzig Personen untergebracht werden, je nach Größe des Hauses oder Gebäudekomplexes, zu dem sie gehören. Viele Gemeinden verfügen auch über große öffentliche Notunterkünfte, die sich oft unter Schul- oder Verwaltungsgebäuden befinden und in denen bis zu mehrere hundert Personen untergebracht werden können.
Ausstattung von Unterkünften
Die Hausbesitzer müssen ihre Unterkünfte so ausstatten, dass sie dort über einen längeren Zeitraum bleiben können. Zur Ausstattung der Unterkünfte gehören heute in der Regel Betten und Trockenlatrinen.
Anordnung zur Belegung von Unterkünften
Die Behörden beobachten und bewerten ständig die Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage. Kommt es in der Schweiz oder in einem Nachbarland zu einem Konflikt, werden der Bevölkerung vorgängig Schutzräume zugewiesen. Die Schutzräume müssen innerhalb von fünf Tagen betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können, damit genügend Zeit bleibt, sie geordnet zu besetzen.
Vorbereitung der Schutzräume
Auf Anordnung der Behörden sind die Schutzräume zu räumen und, eventuell unter Anleitung des Zivilschutzes, bezugsfertig zu machen. Grundsätzlich muss alles Material geräumt werden, mit Ausnahme der technischen Einrichtungen (Lüftungsanlage, Beleuchtung). Es ist verboten, brennbares Material in den an den Schutzraum angrenzenden Räumen (sowohl seitlich als auch oben) zu lagern. Die an den Schutzraum angrenzenden Kellerräume sollten für die Lagerung von Vorräten und überlebenswichtigen Gegenständen genutzt werden, die im Schutzraum keinen Platz haben.
Zuteilung von Schutzplätzen
Die Kantone bzw. Gemeinden sind verpflichtet, die Zuteilung der Bevölkerung zu den Schutzräumen zu planen und laufend zu aktualisieren. Die Zuteilung zu den Schutzräumen wird erst bekannt gegeben, wenn die sicherheitspolitische Lage dies erfordert. Dazu können verschiedene Kanäle genutzt werden: z.B. Veröffentlichung im Internet, Aushang am schwarzen Brett der Gemeinde, Postversand und/oder Kommunikation direkt vor Ort (z.B. mit Unterstützung des Zivilschutzes). Auf Anweisung der Behörden begeben sich die Menschen in die ihnen von der Gemeinde oder dem Zivilschutz zugewiesenen möblierten Schutzräume.
Belegung von Schutzräumen
Man unterscheidet zwischen der Belegung von Schutzräumen als Präventivmaßnahme und der Belegung bei unmittelbarer Gefahr. Notvorräte (vor allem Getränke und haltbare Lebensmittel) können weitgehend im Vorfeld im Schutzraum oder in dessen Nähe aufgebaut werden. Im Schutzraum gilt der Grundsatz, dass die Menschen in der Lage sein müssen, sich mehrere Tage lang ohne fremde Hilfe zu versorgen. Im Gefahrenfall sollten vor dem Verlassen des Schutzraumes folgende Punkte beachtet werden:
- Befolgen Sie die Anweisungen der Behörden
- Notgepäck vorbereiten (inkl. persönliche Dokumente)
- ein batteriebetriebenes FM-Radio und Ersatzbatterien vorbereiten
- Lebensmittel (auch Spezial- und Babynahrung) und Medikamente vorbereiten
- Schließen Sie Türen und Fenster, schalten Sie elektrische Geräte aus, stellen Sie das Gas ab und löschen Sie etwaige Brände (Kamine, Kerzen usw.)
- die anderen Hausbewohner zu informieren und ihnen gegebenenfalls zu helfen
- eine geeignete Unterbringung für Haustiere zu finden und ihnen ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung zu stellen
- auf Anweisung der Behörden die Tür und die gepanzerte Abdeckung zu schließen und die Lüftungsanlage in Betrieb zu nehmen
Verpflichtung zum Bau von Unterkünften
Die Verpflichtung zum Bau von Notunterkünften besteht weiterhin, sowohl um lokale Lücken in der Infrastruktur zu schließen als auch um das Bevölkerungswachstum zu bewältigen. Heute hat jedoch die Werterhaltung der bestehenden Infrastruktur, d. h. die Instandhaltung und Modernisierung, Vorrang.
Bau von neuen Schutzräumen
In Gemeinden, in denen es nicht genügend geschützte Orte gibt, müssen die Eigentümer beim Bau neuer Häuser Schutzräume errichten, ausstatten und instand halten. In der Regel sollten Schutzräume nur in den größten Gebäuden (ab 38 Zimmern bzw. 25 geschützten Plätzen) gebaut werden. Ausnahmen sind in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern möglich. In Gebieten, in denen es nicht genügend Schutzräume gibt, sind die Gemeinden verpflichtet, öffentliche Schutzräume zu bauen, auszustatten und zu unterhalten. Wird beim Bau einer Wohnung kein Schutzraum errichtet, muss der Eigentümer einen Ersatzbeitrag zahlen.
Zuständigkeiten und Finanzierung
Die Kantone sind für den Bau von Schutzräumen zuständig. Der Bund erlässt die entsprechenden Vorschriften. Die Kosten für den Bau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen tragen die Grundeigentümer. Öffentliche Schutzräume der Gemeinden werden durch Ersatzbeiträge finanziert. Diese können auch für die Modernisierung von privaten Schutzräumen und die periodische Kontrolle der Schutzräume verwendet werden.
Tägliche Nutzung von Schutzräumen
In normalen Zeiten kann der Schutzraum als Lager, Keller, Hobbyraum, Spielzimmer, Archiv, etc. genutzt werden. Bei diesen Nutzungen, die nichts mit dem Zivilschutz zu tun haben, müssen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit, die elektrischen Installationen, den Brandschutz usw. unbedingt eingehalten werden. Änderungen an der Schutzhülle (Boden, Wände, Decke), an gepanzerten Türen und Abdeckungen sowie an der Lüftungsanlage sind ebenfalls nicht zulässig. Pläne für architektonische Anpassungen und Änderungen an der Struktur und den technischen Systemen müssen den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden.
Instandhaltungspflicht
Der Eigentümer ist verpflichtet, den Schutzraum instand zu halten und den Zugang zu seinen technischen Einrichtungen zu gewährleisten, insbesondere für eine regelmäßige Inspektion durch die Behörden, die mindestens alle zehn Jahre stattfinden muss. Zu den einfachen, vom Eigentümer durchzuführenden Wartungsarbeiten gehören z.B. die Reinigung des Schutzraumes und des Notausgangs. Die Wartung der technischen Anlagen, die komplexer ist und seltener durchgeführt werden muss, sollte Fachleuten anvertraut werden.
Die Broschüre in den verschiedenen Sprachen
Der Schutzraum (deutsch)
L’abri (Français)
Schelters (english)