Verbindliche Mindestlöhne für entsandte Arbeitnehmer aus der EU
Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetzesentwurf zur Revision der Bestimmungen über Referenzlöhne für Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union
Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Änderung des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern
Der Bundesrat hat am 28. April 2021 die Botschaft und den Entwurf zur Teilrevision des Entsendegesetzes verabschiedet.
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Die Revision sieht die Möglichkeit vor, Entsendeunternehmen aus EU-Ländern zur Einhaltung der kantonalen Mindestlöhne zu verpflichten.
Die Revision setzt die Motion 18.3473 von Abate um, die nach der Einführung der kantonalen Mindestlohngesetze eingereicht wurde und den Bundesrat aufforderte, festzulegen, dass Entsendefirmen aus der EU auch kantonale Mindestlöhne garantieren müssen.
Nach der vorgeschlagenen Umsetzung gilt die Verpflichtung nur, wenn das kantonale Gesetz den Mindestlohn auch auf Arbeitnehmer anwendet, deren gewöhnlicher Arbeitsort außerhalb des Kantons liegt.

Kantone sollen die Einhaltung der Löhne überwachen
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die Kantone die Einhaltung der kantonalen Mindestlohnregelungen überwachen und für die Durchsetzung der eigenen Regelungen sorgen müssen.
Die vorgeschlagene Revision berücksichtigt die in der Bundesverfassung festgelegte Kompetenzaufteilung zwischen den Kantonen und dem Bund und gewährleistet die Einhaltung des im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verankerten Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung.
Alle Arbeitgeber, deren Mitarbeiter in einem Kanton mit einem Mindestlohngesetz arbeiten, werden gleich behandelt.

Explizite Kürzung der Bundeszuschüsse
Mit der Neuregelung wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen, die es der Bundesregierung ermöglicht, eine Kürzung oder Rückerstattung der gezahlten Entschädigungen zu verlangen, wenn die Exekutivorgane ihren Pflichten nach dem Entsendegesetz und dem Schwarzarbeitergesetz nicht oder nur teilweise nachkommen.
Eine entsprechende Bestimmung wird in beide Gesetze eingefügt.
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Schließlich wird der Bund mit dem Entsendegesetz in die Lage versetzt, den Vollzugsorganen (Sozialpartner und Kantone) eine elektronische Kommunikationsplattform für die Übermittlung von Dokumenten und Informationen im Rahmen des Vollzugs des Entsendegesetzes zur Verfügung zu stellen.
Der Bund wird im Rahmen der Wartung der Plattform die notwendigen Daten speichern und verarbeiten können.
