Die Statuten der Swiss Federalism, Name, Zweck und Sitz des Vereins

Wie jeder anständige Verein befolgt auch der Swiss Federalism die Regeln der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gründung und die ordentliche und außerordentliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Kulturvereins.

Name, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Swiss Federalism“ wird hiermit ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und dieser Statuten gegründet.

Art. 2

Der Zweck des Vereins besteht darin

den Schweizer Föderalismus und seine Vorteile für Wirtschaft und Gesellschaft auf internationaler Ebene zu fördern den Schutz und die Förderung der italienischen Sprache jenseits des Gotthards als Minderheitensprache in der Schweiz zur Unterstützung von Schweizer Klein- und Mittelbetrieben

Art. 3

Der Verein hat seinen Sitz in Gommiswald SG. Seine Dauer ist unbestimmt.

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind

die Generalversammlung
der Exekutivausschuss

Art. 5

Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Vermächtnissen, den Einnahmen aus der Vereinstätigkeit und ggf. aus öffentlichen Zuschüssen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Die finanziellen Verpflichtungen des Vereins werden durch sein Vermögen garantiert und die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vorstands sind von der Beitragszahlung befreit.

Mitgliedern

Art. 6

Mitglieder können alle Personen und Einrichtungen werden, die an der Verfolgung der in § 2 genannten Ziele interessiert sind. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Wenn es die Mittel erlauben, veröffentlicht der Verein ein Informationsbulletin für Mitglieder und dem Verein nahestehende Personen.

Art. 7

Der Verein besteht aus

Gründungsmitglieder
einzelne Mitglieder
kollektive Mitglieder

Art. 8

Aufnahmeanträge sind an das Direktorium zu richten, das über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet und die Mitgliederversammlung unterrichtet.

Art. 9

Die Mitgliedschaft endet – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. – bei juristischen Personen durch Rücktritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund von:

(a) Rücktritt. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung des Jahresbeitrags.

b) Ausschluss „aus triftigen Gründen“.

Der Ausschluss liegt in der Verantwortung des Verwaltungsausschusses. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene vor der Generalversammlung Berufung einlegen. Die wiederholte Nichtzahlung von Beiträgen für zwei Jahre führt zum Ausschluss aus der Mitgliedschaft.

Generalversammlung

Art. 10

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen seinen Mitgliedern.

Art. 11

Die Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse

Verabschiedung und Änderung der Satzung
die Ernennung weiterer Mitglieder des Präsidiums
die Entscheidung über das Arbeitsprogramm und die Leitung der Aktivitäten des Vereins
Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder
die Entscheidung über andere Projekte auf der Tagesordnung.

Die Generalversammlung kann sich mit allen Angelegenheiten befassen oder beauftragt werden, die sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat.

Art. 12

Der Vorstand beruft die Versammlungen mindestens 20 Tage im Voraus ein. Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Art. 13

Den Vorsitz der Versammlung führt der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Art. 14

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15 Abstimmungen

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern erfolgt eine geheime Abstimmung. Eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist nicht möglich.

Art. 16

Die Versammlung tritt mindestens einmal alle 5 Jahre auf Einberufung des Verwaltungsausschusses zusammen.

Art.17

Die Tagesordnung der jährlichen (sog. ordentlichen) Versammlung muss unbedingt enthalten:

  • den Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten des Vereins im vergangenen Jahr
  • einen Meinungsaustausch/Entscheidungen über die Entwicklung des Verbandes
  • Wahl der Mitglieder des Direktoriums
    individuelle Vorschläge.

Art. 18

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Vorschlag, der von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus eingereicht wird, in die Tagesordnung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung aufzunehmen.

Art. 19 – Außerordentliche Generalversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins einberufen.

Geschäftsführender Ausschuss

Art. 20

Das Exekutivkomitee setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um. Er leitet den Verein und ergreift alle Maßnahmen, die zur Erreichung seiner Ziele erforderlich sind. Der Vorstand befasst sich mit allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus den 2 Gründungsmitgliedern. Der Ausschuss ist selbstbestimmend. Er tagt, wann immer die Angelegenheiten des Vereins es erfordern.

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes verpflichtet.

Art. 23

Das Direktorium hat die Aufgabe

Maßnahmen ergreifen, um die Ziele zu erreichen
Einberufung von allgemeinen, ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen
Entscheidung über die Aufnahme und Abberufung von Mitgliedern oder deren möglichen Ausschluss
für die Anwendung der Satzung zu sorgen, Ordnungen aufzustellen und das Vermögen des Vereins zu verwalten.

Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich.

Art. 25

Der Ausschuss stellt Mitarbeiter und Freiwillige des Vereins ein (und entlässt sie). Er kann ein befristetes Mandat an jede Person des Vereins oder außerhalb des Vereins erteilen.

Auflösen

Art. 26

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Rest des Vermögens soll einer Organisation mit ähnlichen Zwecken gespendet werden.