COVID-19: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Freiheit der Schweiz
Der Bundesrat hebt die bis Ende März geltenden Massnahmen auf, mit Ausnahme der Isolation und der Maskenpflicht im Verkehr und im Gesundheitswesen
Ab Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Geschäfte, Restaurants, kulturelle Einrichtungen, öffentliche Gebäude und Veranstaltungen in der Schweiz wieder ohne Maske oder Attest zugänglich. Auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Empfehlung zur Telearbeit wurden aufgehoben.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Vortag fast alle nationalen Massnahmen gegen die Pandemie aufgehoben.
Zum Schutz der besonders gefährdeten Personen bleiben lediglich die Isolierung von positiv getesteten Personen sowie die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Gesundheitseinrichtungen bis Ende März in Kraft.
Die epidemiologische Situation verbessert sich ständig. Dank der hohen Immunitätsrate der Bevölkerung ist eine Überlastung des Gesundheitssystems trotz der immer noch starken Verbreitung des Virus immer unwahrscheinlicher.
Der Bundesrat, der seine Massnahmen seit Mai 2021 an die Kapazitäten des Gesundheitssystems anpasst, sieht deshalb die Voraussetzungen für eine rasche Normalisierung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gegeben.
Nach Rücksprache mit den Kantonen, den Sozialpartnern, den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den betroffenen Verbänden zieht er deshalb die meisten Massnahmen gegen die Pandemie zurück.
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Konsultation: Mehrheit für rasche Aufhebung
Der Bundesrat hat am 2. Februar zwei Varianten für die Aufhebung der noch geltenden Massnahmen in die Vernehmlassung geschickt.
Eine klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sprach sich für eine sofortige Aufhebung der meisten Massnahmen aus, aber auch für die Beibehaltung der Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen und im öffentlichen Verkehr, solange die Zahl der Infektionen hoch bleibt.
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Ab 17. Februar: Aufhebung fast aller Maßnahmen
Ab Donnerstag, 17. Februar, werden die folgenden nationalen Schutzmaßnahmen aufgehoben:
– die Maskenpflicht in Geschäften und Innenbereichen von Restaurants, öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Veranstaltungen;
– die Pflicht zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz
– die Beschränkung des Zugangs zu Einrichtungen wie Kinos, Theatern und Innenräumen von Gaststätten und Veranstaltungen durch die Bescheinigungspflicht (Regeln 3G, 2G und 2G+);
– die Genehmigungspflicht für Großveranstaltungen;
– Einschränkungen für private Versammlungen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesrat werden auch die freiwilligen Kapazitätsbeschränkungen im Detailhandel und bei den Skiliften aufgehoben.
Empfehlung zur Telearbeit widerrufen
Auch die Telearbeitsempfehlung des Bundesamtes für Gesundheit wurde zurückgezogen.
Die Arbeitgeber, die gesetzlich verpflichtet sind, die Gesundheit ihrer Angestellten zu schützen, werden entscheiden, ob sie zu Hause arbeiten oder eine Maske tragen wollen.
Die Vorschriften zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern bleiben hingegen bis Ende März in Kraft.
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Bis 31. März: einige Einschränkungen und Schutzmassnahmen
In Anbetracht der Tatsache, dass die Viruszirkulation immer noch sehr hoch ist und das Virus immer noch schwere Krankheitsverläufe verursachen kann, behält der Bundesrat zwei Schutzmassnahmen der COVID-19-Verordnung bis Ende März bei. Je nach Verbreitung des Virus ist eine frühere Aufhebung möglich.
Personen, die positiv getestet werden, müssen während mindestens fünf Tagen in Isolation bleiben. Damit soll verhindert werden, dass Träger einer potenziell hohen Viruslast andere Menschen anstecken.
Auch die Pflicht zum Tragen einer Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Einrichtungen des Gesundheitswesens bleibt unverändert bestehen.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Den Kantonen steht es frei, strengere Schutzmassnahmen zu treffen oder bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen.
Einzelne Einrichtungen, wie Arztpraxen oder Coiffeursalons, können auch das Tragen einer Maske vorschreiben.
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1. April: Das Ende der „Sondersituation“
Die Verordnung über die Sondersituation COVID-19 regelt noch bis Ende März die Isolierung und die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Gesundheitseinrichtungen.
Wenn sich die epidemiologische Situation wie erwartet entwickelt, wird sie am 1. April 2022 aufgehoben, und die normale Situation kehrt zu diesem Zeitpunkt zurück.
Regelungen, die sich auf die im Epidemiengesetz definierten Bundeskompetenzen stützen (z.B. über den internationalen Reiseverkehr oder die Kostenübernahme für Arzneimittel) und solche, die die Bescheinigung oder die Kostenübernahme für Tests auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes betreffen, bleiben in Kraft.
Die Ausstellung von EU-kompatiblen COVID-Bescheinigungen wird fortgesetzt.
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Kantonale und EU-Zertifikate weiterhin möglich
Mit der Aufhebung der Zeugnispflicht werden keine nur in der Schweiz gültigen COVID-Zertifikate mehr ausgestellt. Die sogenannten Schweizer COVID-Bescheinigungen wurden im Herbst 2021 eingeführt, um zusätzlichen Personengruppen den Zugang zu bescheinigungspflichtigen Einrichtungen und Veranstaltungen in der Schweiz zu ermöglichen.
Die Schweiz stellt aber weiterhin EU-anerkannte COVID-Zertifikate aus.
Es ist davon auszugehen, dass andere Länder weiterhin ein COVID-Zertifikat für die Einreise und den Zugang zu bestimmten Orten in der Schweiz verlangen werden. Die Kantone haben weiterhin die Möglichkeit, die Bescheinigungspflicht nach eigenem Ermessen vorzuschreiben.
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Anpassung der Prüfstrategie kommt an
Die generelle Empfehlung und Finanzierung von Wiederholungsprüfungen in Betrieben wird gestrichen.
Wiederholungsuntersuchungen werden weiterhin nur in begrenzten Bereichen finanziert, zum Beispiel in Gesundheits- und medizinisch-sozialen Einrichtungen oder in vom Kanton definierten Betrieben, die für den Betrieb der lebenswichtigen Infrastruktur wichtig sind.
Auf diese Weise werden besonders gefährdete Personen geschützt und es wird vermieden, dass ein grosser Teil des Personals wegen Krankheit oder Isolation der Arbeit fernbleiben muss.
Was die Schulen betrifft, so wird die Empfehlung und Finanzierung von Wiederholungstests durch den Bund bis Ende März 2022 aufrechterhalten, da sich das Virus unter jungen Menschen weiterhin sehr stark ausbreitet.
#BREntscheid #CoronaInfoCH Der Bundesrat hebt ab 17. Februar fast alle Massnahmen auf. Nur die Maskenpflicht im ÖV und in Gesundheitseinrichtungen sowie die Isolation für positiv Getestete bleiben noch bestehen: https://t.co/pKTlr3ltTE (BK)
— André Simonazzi (@BR_Sprecher) February 16, 2022
#DécisionCF #CoronaInfoCH Le Conseil fédéral lève presque toutes les mesures à partir du 17 février. Seul le port du masque dans les TP et les établissements de santé, ainsi que l’isolement pour les personnes testées positives restent en vigueur: https://t.co/sx1Pf24fCA (BK)
— André Simonazzi (@BR_Sprecher) February 16, 2022
#DecisioneCF #CoronaInfoCH Il Consiglio federale revoca dal 17.2. quasi tutte le misure. Restano in vigore soltanto l’obbligo della mascherina sui mezzi pubblici e nelle strutture sanitarie nonché l’isolamento per le persone positive al test COVID−19 https://t.co/h7TZlWXTvG (BK)
— André Simonazzi (@BR_Sprecher) February 16, 2022
Individuelle Tests werden weiterhin erstattet: Antigentests in allen Fällen, PCR-Tests für Personen, die Symptome haben oder engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten.
Die Zahlung einer Entschädigung für Verdienstausfall ist für bestimmte Personengruppen weiterhin garantiert.
Mit der Aufhebung der Maßnahmen entfällt auch die Notwendigkeit der meisten wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen.
So besteht ab dem 17. Februar kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung für Verdienstausfall infolge der Schliessung von Einrichtungen, des Verbots von Veranstaltungen, der Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder der Beendigung der Kinderbetreuung durch einen Dritten.
Ausgenommen sind bis zum 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie erheblich eingeschränkt wurde.
Bis Ende März sind auch Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit unterbrechen mussten, weil sie als besonders gefährdet galten.
Insgesamt dürfte die rasche Aufhebung der Maßnahmen zu einer Verringerung der Ausgaben in Höhe von Hunderten von Millionen Franken im Vergleich zu den vorgesehenen Beträgen führen.
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Einreisebestimmungen sollen aktualisiert werden
Die grenzpolizeilichen Maßnahmen bei der Einreise in die Schweiz werden aufgehoben. Die Vorlage einer Impf- oder Genesungsbescheinigung oder eines negativen Testergebnisses ist nicht mehr erforderlich und das Einreiseformular muss nicht mehr ausgefüllt werden.
Anpassungen bei der Kostenübernahme für ambulante Behandlungsmedikamente
Neue Medikamente, die bei COVID-19-Patienten mit schwerem Verlauf eingesetzt werden können, werden zunächst vom Bund finanziert und im Anhang der Epidemieverordnung aufgeführt.
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Science Task Force: wird zum 31. März 2022 beendet
Auf Wunsch der Taskforce Wissenschaft selbst wird der Beratervertrag Ende März vorzeitig beendet. Das Mandat sollte ursprünglich Ende Mai 2022 auslaufen.
Mit der Entwicklung der epidemiologischen Situation wird sich auch der Bedarf an wissenschaftlicher Beratung ändern. Einige Mitglieder der Task Force werden dem Bundesrat und der Bundesverwaltung weiterhin als Berater zur Verfügung stehen.
Ab Frühjahr 2020 wird die Wissenschaftliche Task Force unentgeltlich unabhängige wissenschaftliche Beratung leisten. Der Bundesrat dankt den Mitgliedern für ihr grosses Engagement.
Der Meinungsaustausch mit der wissenschaftlichen Task Force war ein zentrales Element bei der Bewältigung der Pandemie.
FAQ – Aufhebung Massnahmen
FAQ – Levée des mesures
FAQ – Abrogazione dei provvedimenti
