The AHV 21 reform will become effective on January 1, 2024
Die Reform der AHV 21 wurde am 25. September 2022 von Volk und Kantonen angenommen, und der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2024 festgelegt.
Am 25. September 2022 hat das Schweizer Volk die Stabilisierung der AHV-Reform (AHV 21) angenommen, die eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und einen Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch Erhöhung der Mehrwertsteuer beinhaltet.
Ab Januar 2024 gelten die folgenden Mehrwertsteuersätze
Die Anpassung der Mehrwertsteuersätze kann nur auf Jahresbeginn erfolgen, um einen erheblichen administrativen Aufwand für die Steuerpflichtigen zu vermeiden, und den Ausgleichskassen und Arbeitgebern muss genügend Zeit für die Umsetzung der Reform eingeräumt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1.1.2024 festgelegt. Auf diesen Zeitpunkt wird auch die Verordnung über die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze für die Zusatzfinanzierung der AHV in Kraft treten. Damit gelten ab 1. Januar 2024 folgende Sätze:
– der Normalsatz wird von 7,7 Prozent auf 8,1 Prozent erhöht,
– der Sondersatz für Leistungen der Hotellerie von 3,7 Prozent auf 3,8 Prozent
– der ermäßigte Satz von 2,5 Prozent auf 2,6 Prozent.
Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungsänderungen
Die Umsetzung der Reform der AHV 21 erfordert eine Reihe von Änderungen auf Verordnungsebene. Die Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und deren Anhang zu allen anderen betroffenen Rechtsakten geregelt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Punkte.
In der AHVV werden die Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 präzisiert, insbesondere was die Kürzungssätze bei vorzeitigem Rentenbezug und die Höhe des Zuschlags bei Teilrentenbezug betrifft. Schliesslich sind konkrete Bestimmungen zu erlassen, damit Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten wollen, wählen können, ob sie auf ihrem gesamten Lohn oder nur auf dem Teil, der den Selbstbehalt von 16’800 Franken pro Jahr übersteigt, Beiträge entrichten wollen. Zudem soll geregelt werden, wie die Beiträge bei der späteren Berechnung der Rente berücksichtigt werden.
Erleichterte Besteuerung für italienische Rentner im Ausland
Erhöhung des Renteneintrittsalters von Frauen
Das Referenzalter für Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre angehoben. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2024 wird das Referenzalter für Frauen am 1. Januar 2025 zum ersten Mal um drei Monate angehoben. Als erstes werden die 1961 geborenen Frauen betroffen sein; die zweite Stufe betrifft die 1962 Geborenen, deren Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate betragen wird, das sich dann für die 1963 geborenen Versicherten auf 64 Jahre und neun Monate und schließlich für die 1964 oder später Geborenen auf 65 Jahre erhöht. So wird ab 2028 ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für alle gelten. Die schrittweise Anhebung des Referenzalters wird auch für die betriebliche Altersversorgung gelten.
Der Bundesrat hat die geplanten Verordnungsänderungen bis zum 24. März 2023 in die Vernehmlassung geschickt.