COVID: zwei verschiedene Varianten zum „Ende der Beschränkungen“ in der Schweiz
Keine Quarantäne und Home-Office-Pflicht ab dem 3. Februar, aber der Bundesrat könnte die Pandemie bereits Mitte Monat ins Archiv schicken…
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 beschlossen, ab dem Folgetag, Donnerstag, 3. Februar, die Home-Office-Pflicht und die Quarantäne von Kontaktpersonen aufzuheben.
Zudem hat der Bundesrat bis zum 9. Februar umfangreiche Erleichterungen in die Vernehmlassung gegeben, über die er je nach Entwicklung der Seuchenlage am 16. Februar entscheiden wird.
Eine positive Entwicklung hat der Bundesrat bei der Situation in den Spitälern festgestellt. Obwohl sich die Zahl der Infektionen auf einem Rekordniveau befindet, kam es zu keiner Überlastung der Einrichtungen und die Bettenbelegung auf den Intensivstationen ist weiter gesunken.
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Eine hohe Immunisierungsrate aufgrund mehrerer Faktoren
Einer der Gründe für diese Entwicklung ist wahrscheinlich die hohe Immunisierungsrate in der Bevölkerung, die durch Impfungen oder durch die Bildung von Antikörpern nach der Erkrankung erreicht wurde.
Bei der Omicron-Variante gibt es auch weniger schwere Verläufe als bei den früheren Varianten. Immer mehr Anzeichen deuten auf ein baldiges Ende der akuten Phase der Krise und den darauf folgenden Übergang in die endemische Phase hin.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass es an der Zeit ist, die Beschränkungen gegen die Ausbreitung des Coronavirus zu lockern und hat beschlossen, die Telearbeitspflicht und die Quarantäne mit sofortiger Wirkung aufzuheben und weitere wichtige Lockerungen in die Vernehmlassung zu geben. Wir müssen jedoch weiterhin wachsam bleiben.
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Aufhebung der Heimarbeit und Teil der sozialen Distanzierung
Die Verpflichtung zur Telearbeit wird in eine Empfehlung umgewandelt. Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor Ansteckung zu schützen. Telearbeit ist in dieser Hinsicht eine wirksame Maßnahme. Die Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes am Arbeitsplatz wird beibehalten.
Die Kontaktquarantäne wird zum ersten Mal seit Beginn der Krise aufgehoben. Der Bundesrat hatte sie bereits am 12. Januar verkürzt und auf Personen beschränkt, die im gleichen Haushalt leben.
Mit dem starken Anstieg der Infektionszahlen hat diese Massnahme ihre Wirkung verloren. Mit diesem Entscheid werden auch die Bestimmungen der Erwerbsausfallverordnung COVID-19 zur Entschädigung des Erwerbsausfalls bei Kontaktquarantäne aufgehoben.
Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden und somit eine hohe Viruslast aufweisen, müssen sich jedoch weiterhin in Isolation begeben, um eine Ansteckung anderer zu vermeiden.
Die beiden Maßnahmen waren zuvor Gegenstand einer Konsultation und treten am Donnerstag, den 3. Februar, in Kraft. Mit der neuen Verordnung werden alle von den Kantonen angeordneten Quarantänemassnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Eine ausdrückliche Aufhebung durch die Kantone ist nicht nötig.
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Zwei Arten der Aufhebung von Restmassnahmen in der Vernehmlassung
Die Kantone, die Sozialpartner, die parlamentarischen Kommissionen und die interessierten Verbände haben bis zum 9. Februar Zeit, sich zur Aufhebung der Restmassnahmen zu äussern.
Der Bundesrat schlägt zwei Varianten vor, je nachdem, wann der Höhepunkt der Epidemiewelle erreicht ist, und wird an seiner Sitzung vom 16. Februar darüber entscheiden.
Krisen wie diese werden nicht mit einem Paukenschlag beendet, sondern Schritt für Schritt. Die Entwicklung ist positiv, aber wir müssen den eingeschlagenen Weg bis zum Ende gehen. Mit Freude und Erleichterung, vorsichtig und bescheiden. Noch ist die Pandemie nicht vorbei. https://t.co/IMxKdMxpVF
— Alain Berset (@alain_berset) February 2, 2022
Variante 1: Blockaufhebung von Maßnahmen
Die COVID-19-Sonderzustandsverordnung könnte am 17. Februar en bloc aufgehoben werden. Eine vollständige Wiedereröffnung birgt jedoch epidemiologische Risiken, da sie die Zirkulation des Virus wieder beschleunigen könnte.
Diese Option kommt nur dann in Betracht, wenn der Höhepunkt der Seuchenwelle überwunden ist. Die Durchimpfungsrate der Bevölkerung muss ausreichend sein und die Zahl der Infektionen und Krankenhausaufenthalte muss rückläufig sein.
Alle Schutzmaßnahmen würden aufgehoben, insbesondere:
– die Ausweispflicht in Gaststätten, bei Veranstaltungen und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen;
– die Pflicht zum Tragen einer Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und an allen geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten;
– Einschränkungen für private Versammlungen;
– eine Genehmigungspflicht für Großveranstaltungen.
Der Schutzplan für die Organisation von Großveranstaltungen muss jedoch in Kraft bleiben, da neue Beschränkungen nicht ausgeschlossen werden können.
Die Verpflichtung zur Isolierung von Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sollte ebenfalls bestehen bleiben. Zudem müssen zusätzliche Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen getroffen werden.
Zudem wird der Bundesrat die Kantone fragen, ob die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Detailhandel und in Gesundheitseinrichtungen beibehalten werden soll.
Une crise comme celle-ci ne se résout pas d’un coup. Il faut y aller pas à pas. L’évolution est positive, mais il ne faut pas brûler les étapes. Soyons confiants et sereins, mais restons prudents et modestes. La pandémie n’est pas encore derrière nous. https://t.co/UDqJMMmwJT
— Alain Berset (@alain_berset) February 2, 2022
Crisi come questa non si risolvono di punto in bianco, ma passo dopo passo. L’evoluzione è positiva, ma dobbiamo percorrere fino in fondo il cammino iniziato. Con ottimismo e sollievo. Con prudenza e senza eccessi. La pandemia non è ancora finita. https://t.co/S1FPpipTPm
— Alain Berset (@alain_berset) February 2, 2022
Variante 2: Zweistufige Aufhebung der Massnahmen
Sollte die epidemiologische Situation am 16. Februar noch zu unsicher sein, will der Bundesrat in Etappen vorgehen, damit die Situation nach jeder Lockerung beurteilt werden kann.
In einem ersten Schritt schlägt der Bundesrat folgende Lockerungen ab dem 17. Februar vor:
– Aufhebung der Ausweispflicht in Gaststätten, bei Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen; in Gaststätten gilt weiterhin das Gebot, im Sitzen zu konsumieren;
– Aufhebung der Beschränkungen für private Versammlungen;
– Aufhebung der Bewilligungspflicht für Grossanlässe unter freiem Himmel; die Kantone können entscheiden, ob sie eine solche Pflicht einführen wollen, zum Beispiel für Fasnachtsfeiern;
– 2G“-Regelung, wo heute die „2G+“-Regelung gilt (Diskotheken, Hallenbäder, intensive sportliche Aktivitäten, Musik mit Blasinstrumenten).
In einer zweiten Phase werden die verbleibenden Schutzmaßnahmen aufgehoben: die Maskenpflicht, die „2G“-Regel und die Genehmigungspflicht für Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Der Übergang zur zweiten Phase wird zur Aufhebung der COVID-19-Verordnung in einer besonderen Situation führen.
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Konsultation zu weiteren Massnahmen
Parallel zur Aufhebung der Massnahmen gibt der Bundesrat auch weitere Anpassungen in die Vernehmlassung.
Für Personen, die in die Schweiz einreisen, entfallen die Gesundheitsmassnahmen an der Grenze, d.h. die Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht behandelte Personen und die Registrierung der Kontaktdaten bei der Einreise in die Schweiz können aufgehoben werden.
Zudem sollen die so genannten Schweizer COVID-Bescheinigungen, z.B. für Touristen oder solche, die nach einem Antikörper- oder Antigen-Schnelltest ausgestellt werden, widerrufen werden. Die von der Europäischen Union anerkannten Bescheinigungen werden weiterhin ausgestellt.
Diese müssen bei internationalen Reisen aufbewahrt werden, solange andere Staaten Einreisebeschränkungen verhängen. Es ist auch möglich, dass für den Zutritt zu Restaurants oder Museen in bestimmten Ländern weiterhin ein COVID-Zertifikat verlangt wird.
Schliesslich stellt der Bundesrat neue Anforderungen an die Kostenübernahme für ambulante Behandlungsmedikamente auf COVID-19 zur Konsultation.