So ändert sich die Bescheinigung der Abstimmung für Bürgerinitiativen
Die Regierung hat die vorläufige Revision der Verordnung COVID-19 über die Unterschriftenlisten für Gesetzesvorlagen in Analogie zu Volksabstimmungen beschlossen
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 die Totalrevision der Verordnung „COVID-19 Stimmrechtsbescheinigung“ verabschiedet.
Wie bei den Unterschriftenlisten für Volksbegehren erlaubt die neue Verordnung nun auch Unterschriftenlisten für Bürgerbegehren mit oder ohne Nachweis des Stimmrechts.
Diese zeitlich begrenzte Maßnahme tritt am 13. Mai 2021 in Kraft und setzt die vom Parlament in der Frühjahrssitzung 2021 beschlossene Änderung von Artikel 2 Absatz 1 des COVID-19-Gesetzes um.
Stimmrechtsbescheinigung für Unterschriften zu Volksinitiativen in Zeiten der Covid-19-Epidemie
Attestation des signatures à l’appui des initiatives populaires pendant l’épidémie de COVID-19
Attestazione delle firme a sostegno delle iniziative popolari durante l’epidemia di COVID-19

Entspannung zwischen 13. Mai und 30. November 2021
Diese vorübergehende Lockerung bezüglich der Stimmrechtsbescheinigung gilt für alle Bürgerinitiativen, die zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 30. November 2021 eingereicht werden.
In Bezug auf Referendumsanträge gilt die Verordnung weiterhin für referendumspflichtige Rechtsakte, deren Referendumsfrist zwischen dem 30. März 2021 und dem 31. Juli 2021 zu laufen beginnt.
Die Verordnung „COVID-19 Stimmrechtsbescheinigung“ sieht vor, dass Komitees, die Unterschriften sammeln, ihre Unterschriftenlisten bei der Bundeskanzlei hinterlegen können, ohne dass ihnen Stimmrechtsbescheinigungen beiliegen.
Die Unterschriften müssen jedoch innerhalb der in der Bundesverfassung festgelegten Sammelfristen beim Bundeskanzleramt hinterlegt werden.
Zudem müssen Volksinitiativen gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (LDP; SR 161.1) immer en bloc eingereicht werden.
Auch die Artikel 62 und 70 der LDP bleiben anwendbar: Die Unterschriftenlisten müssen daher in der Regel von Hand an die nach kantonalem Recht für die Beglaubigung des Stimmrechts zuständige Stelle geschickt werden.
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Allmählich eine klare Vorstellung von der Anzahl der gesammelten gültigen Unterschriften bekommen
Dieses Vorgehen liegt auch im Interesse der Ausschüsse, denn nur durch die Einholung der Abstimmungsscheine können sie sich nach und nach ein genaues Bild von der Anzahl der gesammelten gültigen Unterschriften machen.
Das Bundeskanzleramt holt die Abstimmungsberechtigungsscheine bei den Gemeinden ein, wenn die Zahl der bei ihm eingegangenen Unterschriften ohne Berechtigungsschein über den Erfolg des Volksbegehrens oder der Bürgerinitiative entscheiden könnte, d.h. wenn mindestens 50.000 bzw. 100.000 Unterschriften, aber weniger als 50.000 bzw. 100.000 Berechtigungsscheine hinterlegt wurden.
Das Bundeskanzleramt kann den Gemeinden so viele Unterschriftenlisten zur Beglaubigung zusenden, wie zur Feststellung des Erfolgs des Volksbegehrens oder der Bürgerinitiative erforderlich sind.
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Vier optionale Referenden aus dem erfolgreichen Verfahren
Die bisherige COVID-19-Stimmrechtsbescheinigungsverordnung trat am 8. Oktober 2020 in Kraft. Seitdem wurden vier fakultative Referenden eingereicht und waren erfolgreich.
Für zwei davon, diejenige gegen die COVID-19-Verordnung und diejenige gegen das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, beschaffte die Bundeskanzlei nach Ablauf der Referendumsfrist die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden, damit das Quorum von 50’000 Unterschriften erreicht werden konnte.
Das mit dieser Verordnung eingeführte Verfahren verlief reibungslos und ohne größere Probleme.
Die beiden anderen Referendumsanträge wurden mit der erforderlichen Anzahl von beglaubigten Unterschriften eingereicht.
COVID-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung
Stimmrechtsbescheinigung für Unterschriften zu Volksinitiativen in Zeiten der COVID-19-Epidemie
Ordonnance COVID-19 attestation de la qualité d’électeur
Explications relatives à l’ordonnance COVID-19 attestation de la qualité délecteur
Ordinanza COVID-19 attestazione del diritto di voto
Spiegazioni relative all’ordinanza COVID-19 attestazione diritto voto







