Neue Mehrwertsteuersätze in der Schweiz
Ab dem 1. Januar 2024 traten in der Schweiz die neuen Steuersätze in Kraft, die in der Abstimmung vom 25. September 2022 angenommen wurden.
Mit Beginn des neuen Jahres gelten in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die folgenden Mehrwertsteuersätze:
Normalsatz: 8,1 %
Reduzierter Satz: 2,6 %
- Wasser in Leitungen (Ausnahme: Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz);
- Nahrungsmittel und Zusatzstoffe;
- Vieh, Geflügel;
- Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
- Getreide;
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial;
- Medikamente (Art. 49 MWSTV);
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 50 und 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV);
- elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 51a und 52 MWSTV);
- auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z. B. Werbespots);
- auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z. B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z. B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben);
- auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätzen) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 – 16 MWSTG, unter Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde.
Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %