Personale dell'Amministrazione Federale delle Dogane in servizio come Guardia di Frontiera

Immer noch sehr geringes Interesse am Übertragungsverfahren

Direkte Mehrwertsteuerzahlungen für Importe an die Eidgenössische Steuerverwaltung statt an die Eidgenössische Zollverwaltung kommen nicht in Gang

Seit 2018 sind die Bedingungen für die Anwendung des Vortragsverfahrens in der Schweiz gelockert worden. Dennoch hat das Interesse an diesem Verfahren nicht so stark zugenommen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2021 den entsprechenden Bericht zur Kenntnis genommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Importeure die für die Einfuhr von Waren geschuldete Mehrwertsteuer in der Mehrwertsteuererklärung, die sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen, im Rahmen des Übertragungsverfahrens deklarieren, anstatt sie an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zu zahlen.
Der Bericht über die vereinfachte Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren zeigt nun, dass trotz der Senkung des Schwellenwertes von CHF 50’000 auf CHF 10’000 der ab 1. Januar 2018 geltenden Quellensteuerguthaben die Nachfrage nach dem Übertragungsverfahren nicht so stark gestiegen ist.

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Die Anzahl der Personen, die dieses Verfahren anwenden dürfen, stieg von 407 auf 423

Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Januar 2021 hat sich die Anzahl der Personen, die dieses Verfahren anwenden dürfen, von 407 auf 423 erhöht. Auf eine weitere Absenkung des Schwellenwertes wird daher verzichtet.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt zu prüfen, wie viele Unternehmen seit der Senkung des Schwellenwerts am 1. Januar 2018 von CHF 50’000 auf CHF 10’000 der bisherigen Steuergutschriften zum Vortragsverfahren gewechselt haben.
Der Auftrag stammt aus dem Jahr 2016, als der Bericht in Erfüllung des Postulats 14.3015 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats angenommen wurde.

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