Strumenti di cura per l'infezione da coronavirus

Entschädigung für Verdienstausfall COVID: erweiterter Anspruch

Die Rechtsgrundlagen für das „Coronavirus-IPG“ werden bis zum 31. Dezember 2021 statt bis zum 30. Juni gültig sein und die Einreichungsfrist wird bis zum 31. März 2022 verlängert

Die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bei Coronavirus gelten künftig bis zum 31. Dezember 2021 statt bis zum 30. Juni.
Die Frist für die Einreichung von Leistungsanträgen wurde auf den 31. März 2022 festgelegt.
Darüber hinaus können ab dem 1. Juli 2021 künftige Coronavirus-Verdienstausfallentschädigungsbeträge auf der Grundlage des im Steuerbescheid 2019 gemeldeten Einkommens berechnet werden.

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Ein Beschluss des Bundesrates vom 18. Juni 2021

Der Bundesrat hat diese Verordnungsänderungen an seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 beschlossen.
Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnungsbestimmungen über die Entschädigung für Verdienstausfall infolge des Coronavirus vom 30. Juni auf den 31. Dezember 2021 verlängert.
Dies geht Hand in Hand mit der vom Parlament beschlossenen Verlängerung der Rechtsgrundlagen des COVID-19-Gesetzes.
Da der Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall infolge des Coronavirus nur für bestimmte Kategorien rückwirkend geltend gemacht werden kann, können Leistungsansprüche bis zum 31. März 2022 geltend gemacht werden.

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Berechnungen auf Basis des im Steuerbescheid 2019 angegebenen Grundeinkommens

Ab dem 1. Juli 2021 kann die Berechnung des Koronavirus-Verdienstausfallgeldes künftig auf der Grundlage des im Steuerbescheid für 2019 ausgewiesenen Einkommens erfolgen, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.
Diese Verordnungsänderung kommt zu einem Zeitpunkt, an dem immer mehr Betroffene den endgültigen Steuerbescheid für 2019 erhalten haben.
Bisher wurde die Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich aufgrund des im Jahr 2019 erzielten Einkommens aus AHV-pflichtiger Erwerbstätigkeit berechnet und bei der Festsetzung der Vorschussbeiträge für dasselbe Jahr berücksichtigt.

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