La Corte Europea dei Diritti dell'Uomo e delle Libertà Fondamentali di Strasburgo

EDU-Gerichtshof: mehr Ermessensspielraum für die Mitgliedstaaten

Eine Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird die Justiz in dreierlei Hinsicht vereinfachen

Am 1. August 2021 wird das Protokoll Nr. 15 zur Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Kraft treten.
Das Protokoll stärkt das Subsidiaritätsprinzip sowie den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten und verbessert so die Funktionsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Das Protokoll Nr. 15 zur EMRK ist Teil der langjährigen Bemühungen, das Funktionieren der überlasteten EMRK zu sichern und zu verbessern.
Das Protokoll erwähnt ausdrücklich den Grundsatz der Subsidiarität und verweist auf den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist es in erster Linie Aufgabe der Vertragsstaaten, die EMRK umzusetzen und durchzusetzen, wobei ihnen ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte greift nur als letztes Mittel ein und schützt Personen, deren Rechte und Freiheiten auf nationaler Ebene nicht geachtet wurden.

 

In Straßburg setzt sich die Schweiz für den Schutz von Journalisten ein

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten in Straßburg

Verkürzung der Beschwerdefrist von sechs auf nur noch vier Monate

Die anderen Änderungen der EMRK betreffen die Organisation und das Verfahren des EDU-Gerichts.
Die Frist für die Anrufung des EDU-Gerichtshofs wird von sechs auf vier Monate ab dem Datum der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verkürzt. Diese Änderung wird jedoch erst am 1. Februar 2022 in Kraft treten.
Die Parteien haben nicht mehr das Recht, gegen die Übertragung der Zuständigkeit einer Rechtssache an die Große Kammer Einspruch zu erheben, können aber angehört werden.
Außerdem können sich künftig nur noch Personen unter 65 Jahren um das Amt eines Richters am EDU-Gericht bewerben.

Liechtenstein auf dem Weg zur Präsidentschaft des Europarates

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten in Straßburg

Richter, die immer mindestens neun Jahre ununterbrochen im Amt sind

Andererseits können sie ihr Amt auch nach Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben, sofern sie die maximale Amtszeit von neun Jahren noch nicht erreicht haben.
Schließlich kann das EDU-Gericht eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der Beschwerdeführer keinen erheblichen Schaden erlitten hat. Das Zulässigkeitskriterium gilt bereits heute, kann aber künftig auch auf Fälle angewandt werden, die noch nicht vor einem nationalen Gericht verhandelt wurden. Diese Änderungen treten am 1. August 2021 in Kraft.

Aktiv im Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten in Straßburg

Die entscheidende Ratifizierung durch Italien fand am 21. April dieses Jahres statt

Das Protokoll Nr. 15 wurde am 24. Juni 2013 zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten aufgelegt. Sein Inkrafttreten setzt die Ratifizierung durch alle 47 Vertragsstaaten der EMRK voraus.
Diese Bedingung wurde erfüllt, nachdem Italien das Protokoll am 21. April 2021 ratifiziert hat. Die Schweiz ratifizierte das Protokoll am 15. Juli 2016.

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a sede del Consiglio d'Europa a Strasburgo in Francia
Der Sitz des Europarates in Straßburg, Frankreich