Coronavirus: Verlängerung der Maßnahmen zur reduzierten Arbeit
Der Bundesrat hat die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens betreffend die ILR bis zum 30. Juni 2021 und die Abschaffung der Wartefrist beschlossen
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens betreffend die Entschädigung für Kurzarbeit (ILR) bis zum 30. Juni 2021 und die Abschaffung der Wartefrist beschlossen.
Die entsprechenden Änderungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung COVID-19 werden am 1. April 2021 in Kraft treten.
Die Kurzarbeit dient dazu, vorübergehend bedrohte Arbeitsplätze zu erhalten.
Anti-COVID-Maßnahmen weg, Schweiz läuft an
Ab Frühjahr 2020 wird der Einsatz der ILR der Entwicklung der epidemiologischen Situation und den Maßnahmen der Behörden zur Eindämmung der COVID19-Pandemie folgen.
Angesichts der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen ist die Nachfrage nach ILR nach wie vor hoch und wird es voraussichtlich auch nach dem 31. März 2021 bleiben.
Aus diesem Grund wird das vereinfachte Verfahren für ILR um drei Monate verlängert.
Das bedeutet, dass Unternehmen und Vollzugsbehörden weiterhin von der Erleichterung profitieren können.
Kein Abzug für angesammelte überflüssige Stunden
Mit der Verlängerung des vereinfachten Verfahrens gelten die bisherigen Regelungen weiter: angesammelte überflüssige Stunden außerhalb der Kurzarbeitsphase werden nicht abgezogen und Einkommen aus Aushilfstätigkeiten wird nicht in die ILR eingerechnet.
Auch der Wegfall der Wartezeit wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Diese Maßnahme wurde ursprünglich vom Bundesrat im Januar 2021 beschlossen (basierend auf Artikel 17 des COVID-19-Gesetzes).
COVID19 & Schweiz: Wiedereröffnungen ja, aber kostenlose Prüfungen für alle
Die Abschaffung der Wartefrist, die eine Ausnahme für Arbeitgeber darstellt, beseitigt eine Barriere für die Nutzung von ILR, verbessert die Liquidität von Unternehmen, die Kurzarbeit einführen, und reduziert damit weiter die Wahrscheinlichkeit von Entlassungen.
In Anbetracht der derzeitigen Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist eine Verlängerung dieser Maßnahme ebenfalls gerechtfertigt.
Die dreimonatige Verlängerung für die beiden Maßnahmen wird am 1. April 2021 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat die notwendigen Änderungen der COVID-19-Verordnung nach Anhörung des Parlaments, der Sozialpartner und der Kantone beschlossen.