Bern will Krankenkassenreserven moderieren

Im Jahr 2020 verfügen die Krankenversicherer über 11,3 Milliarden CHF an Reserven, 203 Prozent des Minimums, die zugunsten der Prämienzahler abgebaut werden müssen

Die Rückstellungen in der Krankenversicherung sollen zu Gunsten der Schweizer Versicherten reduziert werden.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. April 2021 die revidierte Verordnung über die Aufsicht in der Krankenversicherung (OVAMal) verabschiedet, welche die Bedingungen für die freiwillige Reduktion der Reserven und die Rückerstattung der von den Versicherern erhobenen Überschussprämien festlegt.
Darüber hinaus wird die Mindestgrenze für den Abbau von Rücklagen in der gesetzlichen Krankenversicherung gesenkt. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft und gilt erstmals für die Genehmigung der Prämien für das Jahr 2022.

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Die Rücklagen der Krankenversicherer liegen derzeit deutlich über dem gesetzlichen Minimum. Im Jahr 2020 beliefen sie sich auf 11,3 Mrd. CHF, d.h. 203% des erforderlichen Minimums.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese zu hohen Reserven zum Wohle der Versicherten abgebaut werden sollten.
Die Versicherer werden außerdem dazu angehalten, die Prämien so nah wie möglich an den zu erwartenden Kosten zu kalkulieren und die Rückstellungen zu reduzieren, wenn dies möglich ist.

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Vereinfachte Bedingungen durch zwei verschiedene Mechanismen

Das Gesetz über die Aufsicht über die Krankenversicherung (LVAMal) und das OVAMal sehen zwei Mechanismen vor, um ex post übermäßige Differenzen zwischen den eingenommenen Prämien und den tatsächlichen Kosten zu korrigieren: die freiwillige Reduzierung der Rückstellungen und die Rückerstattung der zu viel eingenommenen Prämien.
Die freiwillige Reduzierung der Rückstellungen kommt allen Versicherten des betreffenden Versicherers zugute.

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Die Rückerstattung von Prämienüberschüssen wird den Versicherten nur in Kantonen gewährt, in denen die Prämien die Kosten weit überstiegen haben.
Die Revision des OVAMal sieht vor, die Bedingungen zu vereinfachen, unter denen ein Versicherer freiwillig die Reserven reduzieren kann und die Grenze, ab der dies möglich ist, zu senken.
Derzeit müssen die Versicherer Rückstellungen haben, die 150% höher sind als der von der Verordnung vorgeschriebene Mindestbetrag. Mit der Neuregelung wird diese Grenze stattdessen dem Mindestbetrag von 100 Prozent entsprechen.

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Das Verhältnis zwischen Kosten und Erlösen wird deutlicher gemacht

Mit der Verordnungsrevision präzisiert der Bundesrat auch die Voraussetzungen für die Rückerstattung von Überschussprämien, indem er das Verhältnis von Kosten zu Prämieneinnahmen definiert, das ein Versicherer vorweisen muss, damit sein Antrag genehmigt wird.
Ein weiteres Ziel der OVAMal-Novelle ist es, die Versicherer daran zu hindern, die beiden Korrekturinstrumente für kommerzielle Zwecke zu nutzen, um neue Versicherungsnehmer zu gewinnen.
Die Revision der Verordnung erhöht auch die Rechtssicherheit, indem die Bedingungen für eine freiwillige Reduktion der Reserven in der Verordnung und nicht in einem BAG-Rundschreiben definiert werden.

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