Private Nutzung von Firmenwagen: höherer Abzug
In der Schweiz muss die Besteuerung der Dienstwagennutzung pauschal erfolgen und auch die Kosten für den Transport zur Arbeit beinhalten
Die Besteuerung der Nutzung von Firmenfahrzeugen für private Zwecke muss pauschal erfolgen und auch die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit umfassen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement wird die Änderung der EFD-Verordnung über den Geschäftsaufwand auf den 1. Januar 2022 in Kraft setzen.
Für Zwecke der direkten Bundessteuer regelt die geänderte Verordnung, dass die private Nutzung eines Firmenwagens (einschließlich der Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte) mit einer monatlichen Gebühr von 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs belastet werden kann.
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Bisher lag der Pauschalsatz bei 0,8 %. Ab dem 1. Januar 2016 müssen die Transportkosten für den Arbeitsweg (ohne Fremdleistungsentgelt) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden.
CHF 3.000 Abzugsfähigkeit auf Bundesebene
Bei der direkten Bundessteuer sind diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 3.000 als Betriebsausgaben abzugsfähig, während die Kantone je nach ihrer eigenen Gesetzgebung Höchstbeträge oder unbegrenzte Beträge zulassen.
Die Abgeltung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Abzug von Fahrtkosten sind nach der neuen Regelung bei der direkten Bundessteuer nicht mehr zulässig.
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Außerdem ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, den Anteil der im Außendienst geleisteten Arbeit im Lohnnachweis zu deklarieren.
Trotz der Änderung wird es aber auch in Zukunft möglich sein, die tatsächliche private Nutzung mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen und den Abzug der Fahrtkosten geltend zu machen.
Keine Auswirkung auf direkte Steuereinnahmen
Die Änderung der Verordnung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die direkten Bundessteuereinnahmen.
Die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer und der Sozialversicherung werden geringfügig steigen.
Um einen einheitlichen Lohnausweis zu gewährleisten, können die Kantone die Verordnungsänderung im Rahmen ihrer eigenen Steuern anwenden.
Wie bereits erwähnt, hätten die Kantone, die einen unbegrenzten Abzug von Transportkosten ab CHF 3’000 anwenden, nur geringe Mehreinnahmen.
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Mit der Verordnungsänderung erfüllt das EFD die Motion 17.3631, die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVT-CS) eingereicht und von den eidgenössischen Räten angenommen wurde.
Im Jahr 2019 führte das EFD ein Vernehmlassungsverfahren zu dieser Änderung durch.
Sechs Kantone, zwei Parteien und 14 Organisationen stimmten dem Vorschlag zu. 20 Kantone, zwei Parteien und acht Organisationen lehnten ihn ab.