Neue Mehrwertsteuersätze in der Schweiz

Ab dem 1. Januar 2024 traten in der Schweiz die neuen Steuersätze in Kraft, die in der Abstimmung vom 25. September 2022 angenommen wurden.

Cash-register Image by Photo Mix from Pixabay
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Mit Beginn des neuen Jahres gelten in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die folgenden Mehrwertsteuersätze:

Normalsatz: 8,1 %

Alle steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Satz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.

Reduzierter Satz: 2,6 %

Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,6 % erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:

  • Wasser in Leitungen (Ausnahme: Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz);
  • Nahrungsmittel und Zusatzstoffe;
  • Vieh, Geflügel;
  • Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
  • Getreide;
  • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
  • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
  • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial;
  • Medikamente (Art. 49 MWSTV);
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 50 und 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV);
Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:

  • elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 51a und 52 MWSTV);
  • auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z. B. Werbespots);
  • auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z. B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z. B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben);
  • auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätzen) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 – 16 MWSTG, unter Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde.
Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.

Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %

Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,8 % findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.

 

Quelle: AFC ch